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International-Shooting-Academy e.V.

Vereinssatzung

Inhaltsverzeichnis:

§ 1) Name und Sitz des Vereins

§ 2) Zweck

§ 3) Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit

§ 4) Geschäftsjahr

§ 5) Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6) Rechtsmittel

§ 7) Verwaltungsorgane

§ 8) Sportämter

§ 9) Ausschüsse

§ 10) Beitragsverordnung

§ 11) Ehrengericht

§ 12) Jahreshauptversammlung

§ 13) Satzungsänderungen

§ 14) Auflösung des Vereins

§ 15) Schlussbestimmung

 

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „International-Shooting-Academy e.V. mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein

§ 2 - Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, sowie durch Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft.

§ 3 - Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung (§§ 51 - 68 AO)

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Der Verein richtet sich auf die Ausübung des Schießsports als Leibesübung
und das Durchführen von schießsportlichen Veranstaltungen mit seinem Brauchtum.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Schießsportgruppe fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 4 - Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 - Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, welche die Gewähr bieten, dass die
Ziele des Vereins unbeschadet verfolgt werden können.

2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.

3. rechtskräftig wird die Mitgliedschaft erst, wenn der Vorstand des Vereins über
die endgültige Aufnahme entschieden hat und die Aufnahmegebühr, sowie der erste
Jahresbeitrag gezahlt wurde.

4. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.

5. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die
Satzung anzuerkennen.

6. Mitglieder mit langjähriger Vereinszugehörigkeit, die sich in ganz besonderer Weise um
den Verein verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung mit 2/3
Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Den Antrag hierzu muss der Vorstand stellen.

7. Bei Ehrenmitgliedern entfällt der Jahresmitgliedsbeitrag.

8. Jedes Mitglied ist ab dem 16. Lebensjahr stimm- und wahlberechtigt und kann ab
dem 18. Lebensjahr in den Vereinsvorstand gewählt werden.

9. Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

10. Alle Mitglieder sind berechtigt die Übungsstätten des Vereins und seine sonstigen
Einrichtungen zu nutzen. Sie haben hierbei die von der Vereinsleitung zur
Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit erlassenen Anordnungen zu beachten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und das
Eigentum der Schießsportgruppe schonend und fürsorglich zu behandeln.

11. Alle Mitgliedsdaten werden zur elektronischen Weiterverarbeitung gespeichert und
dienen ausschließlich nur der Vereinsverwaltung.

12. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oder
Auflösung der Schießsportgruppe. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres
zulässig und muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt
werden. Die Pflicht zur Beitragszahlung bis Ende des Jahres bleibt bestehen.
Mit der Beendigung erlischt jedes Anrecht auf das Vermögen der Schießsportgruppe.

§ 6 - Rechtsmittel

Bei Verstößen gegen die Satzung, Bestimmungen und Ordnung kann der Vorstand nach Anhörung folgende Strafen aussprechen:

1. Rüge oder Verwarnung

2. Entziehung einzelner Mitgliedsrechte auf Zeit, wie z.B. Schieß- oder Platzverbot.

3. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung, Beschädigen des Ansehens des Vereins
in der Öffentlichkeit, Beschlüsse der Vereinsorgane, gegen die Sicherheits- und
Standordnung oder Nichterfüllen der Beitragspflicht, kann nach Beratung mit dem
Gesamtvorstand einen Ausschluss ausgesprochen werden.

§ 7 - Vereinsorgane

Organe der International-Shooting-Academy e.V. sind:

1. Die Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) als oberstes Organ.

2. Der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem
ersten Vorstand, stellvertretender Vorstand, Schatzmeister

3. Der Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, Schriftführer und dem Sportleiter, dem Jugendleiter, dem Technischen Leiter, dem Waffenwart.
Der Gesamtvorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat mit bis zu 6 Mitgliedern
berufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der
Mitglieder zugegen sind.

4. Zwei Rechnungsprüfer, die alle 2 Jahre von der Generalversammlung gewählt werden,
zählen nicht zur Vorstandschaft.

§ 8 - Vereinsämter

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Zusammensetzung der Vorstandschaft und deren Aufgaben.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
Der Verein wird nach außen hin durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
Vereinsämter werden besetzt durch einen Sportleiter. Der ist verantwortlich für die Durchführung des Schießsports.
Der Jugendleiter für die Ausbildung und Förderung der Schützenjugend.
Der Waffenwart zur Beaufsichtigung, Pflege und Instandhaltung vereinseigenen Waffen und veranlasst fällige Reparaturmaßnahmen.
Der Beirat setzt sich aus 6 Mitgliedern zusammen. Er stellt in der Regel und im Bedarfsfall das Ehrengericht dar und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
Der Schriftführer, dem die Führung der Protokollbücher über die Versammlungen und Vorstandssitzungen obliegt. Er unterstützt den Kassenverwalter bei Schriftverkehr und bei der Verwaltung des Vereinsarchiv und ist zuständig für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
Der Kassenverwalter, der für die gesamte kassentechnische Abwicklung im geschäftlichen Leben des Vereins verantwortlich ist. Er führt Buch über die Mitgliederbewegung und überwacht den Beitragseingang.
Der Sportleiter, der den Schießbetrieb in allen seinen Abteilungen überwacht und dafür Sorge trägt, dass Schieß- und Sportordnung stets eingehalten werden. Er ist zuständig für statistische Unterlagen im Schießbetrieb.
Der Verein verfügt zur Durchführung ihres Sportprogramms in allen angebotenen Schießdisziplinen über Schießleiter, die für eine vorschriftsmäßige Durchführung des Schießbetriebes in den Ständen verantwortlich sind. Sie führen die Schießbücher und rechnen das Schießgeld ab. Es darf in keiner Waffenart geschossen werden, wenn nicht einer der Schießleiter, oder durch eine eingesetzte Aufsicht zugegen ist.

§ 9 - Ausschüsse

Der Vereinsvorstandschaft muss vierteljährlich einer Ausschusssitzung des
Gesamtvorstandes, in der die bestehenden Probleme des Vereins zur Beratung gelangen,
einladen. In dringenden Fällen, die eine rasche Entscheidung verlangen, oder für
Vorbesprechungen zu einer Sitzung des Gesamtvorstandes kann der geschäftsführende
Vorstand eine Zusammenkunft einberufen. Dieser Ausschuss ist in seinen Handlungen der
Gesamtvorstandschaft verantwortlich und muss für wesentliche Entscheidungen deren
Genehmigung einholen. Zur Klärung von Fragen aus der sportlichen Tagesarbeit kann vom
Sportleiter einen Sportausschuss einberufen werden, zu dem außer ihm und die
Hauptschießleitern und Schießleiter aller Waffenarten und Jugendleiter gehören.
Wenn im Verein Trainer und Übungsleiter beschäftigt sind, sind diese als beratende
Fachleute mit einzuladen.

§ 10) Beitragsverordnung

Der Verein erhebt zur Durchführung seiner Aufgaben einen Mitgliedsbeitrag, bei Neueintritt zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr. Für die Nutzung der Schießstände wird eine Sonderbeitrag erhoben. Über die Höhe des Betrags, der Aufnahmegebühr und des Sonderbeitrags, sowie deren Fälligkeit beschließt die Generalversammlung durch Genehmigung der jeweiligen Beitragsordnung. Zur Instandhaltung der gesamten Anlage können auf der Jahreshauptversammlung aus Vorschlag des Vorstandes Arbeitsstunden beschlossen werden. Bei nicht Ableisten der beschlossenen Arbeitsstunden ist ersatzweise ein Barbetrag nach Beschluss zu leisten.

§ 11 - Ehrengericht

In besonderen schweren Fällen von Unstimmigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes, der Mehrheit der Vorstandschaft oder der Mitgliederversammlung ein Ehrengericht eingesetzt werden. Die Mitglieder des Beirates stellen das Ehrengericht und wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

§ 12 - Jahreshauptversammlung (Generalversammlung)

Die Jahreshauptversammlung dient der Berichtserstattung über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Berichtszeitraum, sowie der Durchführung fälliger Neuwahlen.
Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorsitzenden zu Beginn des Jahres
einzuberufen und soll im Laufe des Monats Januar abgehalten werden.
Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage.
Zwischen dem Termin und seiner Bekanntmachung müssen mindestens 2 Wochen liegen. Schriftliche Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der hierfür bestimmte Versammlungsleiter. Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von 2 Jahren bei der Jahreshauptversammlung gewählt von Hauptversammlung zu Hauptversammlung.
Wird die Vorstandschaft neu gewählt, so muss die Wahl zum 1. und 2. Vorsitzenden in geheimer Abstimmung erfolgen. Die übrige Vorstandschaft kann durch Handzeichen gewählt werden, falls nicht vom Versammlungsleiter oder der Mitgliederversammlung geheime Wahl gefordert wird.
Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, Vorschläge der Mitglieder des Gesamtvorstandes zu machen. Dazu können ergänzend aus der Versammlung weitere Kandidaten vorgeschlagen werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der Anwesenden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Dieser ist in dringenden Fällen berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist verpflichtet zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich einen Antrag stellen.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über
die Hauptversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein
Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden unterzeichnet werden muss.

§ 13 - Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen.

§ 14 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn durch höhere Gewalt oder außergewöhnlich schwierige Umstände die Existenz nicht mehr gewährleistet ist. Dies kann nur in einer außenordentlichen Mitgliederversammlung geschehen, auf der als einziger Tagesordnungspunkt Auflösung des Vereins stehen darf.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt Vermögen den Schützenkreis Ludwigshafen e.V.
Der Schützenkreis Ludwigshafen e.V. erhält das Vermögen mit der Zweckbestimmung, dass dieses nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.

§ 15 - Schlussbestimmung

Bei nicht in der Satzung geregelten Fragen entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Satzungsänderungen unterliegen der Genehmigung einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Diese Satzung wurde durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.07.2026 genehmigt und trat zu diesem Zeitpunkt in Kraft.

 

Ludwigshafen, im Juli 2026

 

International-Shooting-Academy e.V.


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